Der Jungbauer konnte damit nach
bisheriger Handhabung den Hof ohne Wohn- und Wirtschaftsgebäude
schließen. Auf diese Weise wurden in den Jahren zwischen 2003
und 2015 160 Höfe ohne Hofstelle geschlossen, und zwar fast
ausschließlich im Obst- und Weinbaubereich, berichtete Landesrat
Schuler nach der Sitzung der Landesregierung.
Der neue Gesetzesvorschlag zielt nun darauf ab, dass eine
Neuschließung ohne Gebäude nur mehr dann möglich ist, wenn der
Ehepartner oder die Eltern nicht schon über geeignete Gebäude
verfügen. Auf diese Weise sollen der Grundverbrauch im
landwirtschaftlichen Grün eingeschränkt und Spekulationen
verhindert werden.
"Mit der heute genehmigten Änderung des Landesgesetzentwurfes",
erklärte Landesrat Schuler, "werden also die Bedingungen für die
Neubildung von geschlossenen Höfen ohne Wohn- und
Wirtschaftsgebäude erschwert." Denn mit der Neuregelung gilt:
Es müssen nicht nur alle landwirtschaftlichen Nutzflächen jener
Person einbezogen werden, die den Antrag stellt, sondern zudem
auch die von deren Eltern und die nach der Eheschließung vom
Ehepartner erworbenen Liegenschaften.
Zum Erreichen der Mindestfläche - von zwei Hektar im Obst-
und Weinbau und vier Hektar Acker oder Wiese - dürfen zudem
keine Flächen herangezogen werden, die zuvor von anderen
geschlossenen Höfen abgetrennt wurden und die Baumöglichkeiten
in Anspruch genommen haben, die geschlossenen Höfen vorbehalten
sind. Nach der Änderung gilt, dass nicht nur die
Antragstellenden selbst, sondern nun auch ihre Eltern und - wie
es bereits vorher galt - Ehegatten bzw. Ehegattinnen in den fünf
vorhergehenden Jahren kein Eigentum an einer Wohnung hatten, die
sich für die Unterbringung einer bäuerlichen Familie eignet, und
zwar weder im Allein- oder Miteigentum oder als Teilhabende
einer Gesellschaft.
Für die Junglandwirtinnen und Junglandwirte ist nun zudem
Voraussetzung, dass sie in den fünf vorhergehenden Jahren in der
Vor- und Fürsorgeverwaltung im Bereich Landwirtschaft des
Nationalen Instituts für Sozialfürsorge NISF/INPS eingetragen
waren.
Eine weitere Änderung sieht zudem vor, dass in Zukunft für
die Abhaltung des gesetzlich vorgesehenen Schlichtungsversuchs
bei Streitigkeiten in Zusammenhang mit geschlossenen Höfen für
die Abwicklung des Verfahrens eine Gebühr zu entrichten ist,
deren Höhe es noch zu bestimmen gilt.
Darüber hinaus enthält der Gesetzesentwurf Präzisierungen
betreffend die Bestimmung des Hofübernehmers bei der
gesetzlichen Erbfolge, die Festlegung des Zeitpunktes, ab wann
die Nachtragserbteilung zu laufen beginnt, den Auftrag zur
Verabschiedung einer Durchführungsverordnung zur Festlegung der
Kriterien für die Schätzung des Hofübernahmewertes und den
Hinweis, dass der Unterhalt des überlebenden Ehepartners
(Ausgedinge) aufgrund bereits geltender Gebräuche geregelt ist.
Zudem ist auch vorgesehen, das Verwaltungsverfahren im
Höfegesetz den verpflichtenden Vorgaben zur Digitalisierung
anzupassen.
Vor allem durch das Instrument des geschlossenen Hofes als
landwirtschaftliche Wohn- und Wirtschaftseinheit wurde ein
ständiges Aufteilen verhindert, doch es gibt Ausnahmeregelungen,
die jetzt nochmals verschärft wurden. In Südtirol gibt es rund
13.400 geschlossene Höfe, davon sind 1166 Erbhöfe, also seit
mindestens 200 Jahre innerhalb derselben Familie in gerade Linie
oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad übertragen.
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