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Höfegesetz: Änderung soll Aufsplitterung eingrenzen (2)

Höfegesetz: Änderung soll Aufsplitterung eingrenzen (2)

BOZEN, 12 dicembre 2017, 14:27

Redazione ANSA

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- RIPRODUZIONE RISERVATA

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Der Jungbauer konnte damit nach bisheriger Handhabung den Hof ohne Wohn- und Wirtschaftsgebäude schließen. Auf diese Weise wurden in den Jahren zwischen 2003 und 2015 160 Höfe ohne Hofstelle geschlossen, und zwar fast ausschließlich im Obst- und Weinbaubereich, berichtete Landesrat Schuler nach der Sitzung der Landesregierung.
    Der neue Gesetzesvorschlag zielt nun darauf ab, dass eine Neuschließung ohne Gebäude nur mehr dann möglich ist, wenn der Ehepartner oder die Eltern nicht schon über geeignete Gebäude verfügen. Auf diese Weise sollen der Grundverbrauch im landwirtschaftlichen Grün eingeschränkt und Spekulationen verhindert werden.
    "Mit der heute genehmigten Änderung des Landesgesetzentwurfes", erklärte Landesrat Schuler, "werden also die Bedingungen für die Neubildung von geschlossenen Höfen ohne Wohn- und Wirtschaftsgebäude erschwert." Denn mit der Neuregelung gilt: Es müssen nicht nur alle landwirtschaftlichen Nutzflächen jener Person einbezogen werden, die den Antrag stellt, sondern zudem auch die von deren Eltern und die nach der Eheschließung vom Ehepartner erworbenen Liegenschaften.
    Zum Erreichen der Mindestfläche - von zwei Hektar im Obst- und Weinbau und vier Hektar Acker oder Wiese - dürfen zudem keine Flächen herangezogen werden, die zuvor von anderen geschlossenen Höfen abgetrennt wurden und die Baumöglichkeiten in Anspruch genommen haben, die geschlossenen Höfen vorbehalten sind. Nach der Änderung gilt, dass nicht nur die Antragstellenden selbst, sondern nun auch ihre Eltern und - wie es bereits vorher galt - Ehegatten bzw. Ehegattinnen in den fünf vorhergehenden Jahren kein Eigentum an einer Wohnung hatten, die sich für die Unterbringung einer bäuerlichen Familie eignet, und zwar weder im Allein- oder Miteigentum oder als Teilhabende einer Gesellschaft.
    Für die Junglandwirtinnen und Junglandwirte ist nun zudem Voraussetzung, dass sie in den fünf vorhergehenden Jahren in der Vor- und Fürsorgeverwaltung im Bereich Landwirtschaft des Nationalen Instituts für Sozialfürsorge NISF/INPS eingetragen waren. Eine weitere Änderung sieht zudem vor, dass in Zukunft für die Abhaltung des gesetzlich vorgesehenen Schlichtungsversuchs bei Streitigkeiten in Zusammenhang mit geschlossenen Höfen für die Abwicklung des Verfahrens eine Gebühr zu entrichten ist, deren Höhe es noch zu bestimmen gilt.
    Darüber hinaus enthält der Gesetzesentwurf Präzisierungen betreffend die Bestimmung des Hofübernehmers bei der gesetzlichen Erbfolge, die Festlegung des Zeitpunktes, ab wann die Nachtragserbteilung zu laufen beginnt, den Auftrag zur Verabschiedung einer Durchführungsverordnung zur Festlegung der Kriterien für die Schätzung des Hofübernahmewertes und den Hinweis, dass der Unterhalt des überlebenden Ehepartners (Ausgedinge) aufgrund bereits geltender Gebräuche geregelt ist.
    Zudem ist auch vorgesehen, das Verwaltungsverfahren im Höfegesetz den verpflichtenden Vorgaben zur Digitalisierung anzupassen.
    Vor allem durch das Instrument des geschlossenen Hofes als landwirtschaftliche Wohn- und Wirtschaftseinheit wurde ein ständiges Aufteilen verhindert, doch es gibt Ausnahmeregelungen, die jetzt nochmals verschärft wurden. In Südtirol gibt es rund 13.400 geschlossene Höfe, davon sind 1166 Erbhöfe, also seit mindestens 200 Jahre innerhalb derselben Familie in gerade Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad übertragen.
   

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